Statuten des Krankenpflegevereins Tosters

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein führt den Namen
„Krankenpflegeverein Tosters".
(2) Er hat seinen Sitz in Feldkirch-Tosters und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Ortsgebiet von Tosters.
(3) In speziellen Fällen kann der Verein auch über das Ortsgebiet von Tosters hinaus tätig werden. Dies gilt insbesondere für Kooperationen mit den anderen Krankenpflegevereinen Feldkirchs.
(4) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§2 Zweck


Der Zweck des Vereins ist mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne von § 37 BAO. Er liegt
vorrangig darin, für die professionelle Pflege von kranken bzw. auf dementsprechende
Unterstützung angewiesenen Personen in deren häuslichem Umfeld zu sorgen. Damit im
Zusammenhang stehen auch Maßnahmen zur Prävention bzw. Gesunderhaltung der
Menschen. Bei allen Tätigkeiten ist stets der Würde der betreuten Personen besonderes
Augenmerk zu schenken.

§ 3 Aufgaben


Zu den Aufgaben des Vereines gehört in erster Linie die Bereitstellung von fachlich
qualifiziertem Personal, das die allgemeine medizinische Hauskrankenpflege in
Zusammenarbeit mit den die pflegebedürftigen Menschen behandelnden Ärztinnen und
Ärzte gemäß gültigen Standards durchführt.
Darüber hinaus können spezielle pflegerische Dienste, insbesondere die Ambulante
gerontopsychiatrische Pflege, durch hierfür fachlich qualifiziertes Personal angeboten
werden. Selbstverständlich muss auch in diesen Tätigkeitsbereichen mit den zuständigen
Ärztinnen und Ärzten nach modernen Standards gearbeitet werden.
Ferner können zur Gesundheitsförderung Veranstaltungen angeboten werden, z.B. in Form
von Turnstunden, oder andere Aktivitäten gesetzt werden, die die Hauskrankenpflege
ergänzen.
Zur Hauskrankenpflege gehören neben der klassischen Arbeit mit den Patienten folgende
Maßnahmen:
(1) Gesundheitsberatung
(2) Begleitende Gespräche mit pflegenden Angehörigen und privaten Hilfspersonen,
Sterbebegleitung
(3) Hospizkultur und Palliative Care sind als eine wesentliche Aufgabe der
Hauskrankenpflege in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung integriert
(4) Aktivierung der Nachbarschaftshilfe
(5) Bereitstellung und/oder Vermittlung notwendiger Pflegebehelfe
(6) Koordinierung und Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes bzw. Betreuungsdiensten
verschiedenster Art
(7) Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten, Spitälern und therapeutischen
Diensten (z.B. Physio- und Ergotherapie, Logopädie) sowie mit professionellen
sozialen Diensten
(8) Beratung, Abhaltung von Vorträgen und Kursen sowie die Erstellung von
einschlägigem Informationsmaterial

§ 4 Finanzierung


Die wichtigsten Finanzierungsquellen zur Aufgabenerfüllung sind
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Spenden
(3) Pflegebeiträge
(4) Förderungen und Beiträge des Landes Vorarlberg, der Stadt Feldkirch, der
Krankenkassen und anderer Einrichtungen
(5) Widmungen, Legate, Stiftungen
(6) Einnahmen durch diverse Vereinsaktivitäten


§ 5 Mitgliedschaft


(1) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die ihren Wohnsitz im
Tätigkeitsbereich gemäß § 1 Abs 2 haben.
Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit. Die Beteiligung geschieht
vor allem durch die Leistung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(2) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die
Generalversammlung verliehen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch
Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber einem
Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Ende jenes Jahres, in dem Mitglieder
trotz zweimaliger Mahnung zwölf Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im
Rückstand sind.
(4) Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt
werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen
über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.
(6) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keine
Ansprüche aus der Mitgliedschaft geltend machen. Sie verlieren alle aus dem
Vereinsleben erworbenen Rechte.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des
Vereins teilzunehmen sowie die Dienste und Einrichtungen des Vereins nach den
vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen.
(2) Bei der Generalversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder das Wahl- bzw.
Mitbestimmungsrecht.
(3) Ein Anspruch auf Pflegeleistungen wird nach zehnjähriger Mitgliedschaft im
Zusammenhang mit der Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Alle
im Haushalt von Mitgliedern lebenden Angehörigen können Pflegeleistungen im
selben Ausmaß wie Mitglieder in Anspruch nehmen.
Sollten vor der zehnjährigen Mitgliedschaft pflegerische Dienste benötigt werden,
muss die Differenzsumme zu zehn Mitgliedsbeiträgen entrichtet werden.
(4) Erfolgt der Vereinsbeitritt infolge eines Wohnortwechsels und dem Nachweis einer
bis dahin aufrechten Mitgliedschaft zu einem anderen Krankenpflegeverein
Vorarlbergs, werden dem neuen Mitglied die bisherigen Mitgliedsjahre einschließlich
des laufenden Jahres angerechnet.
(5) In welcher Höhe bei Inanspruchnahme der Pflegeleistungen durch Mitglieder
Pflegebeiträge zu entrichten sind, hat der Vorstand zu beschließen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und sollen alles
unterlassen, wodurch das Ansehen Schaden nehmen und der Vereinszweck vereitelt
werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
(7) Ordentliche Mitglieder müssen den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe innerhalb eines
Monats ab Aufforderung bezahlen.


§ 8 Pflegeleistungen für Nichtmitglieder

Personen, die keine Mitglieder sind, aber Leistungen des Pflegedienstes in Anspruch
nehmen, müssen jede Beratung, Behandlung, jeden Hausbesuch etc. und auch für die
Benützung von Geräten die vom Vorstand festgesetzten Entgelte entrichten.


§ 9 Vereinsorgane


Zu den Vereinsorganen gehören:
a) Generalversammlung (§§ 10 und 11)
b) Vereinsvorstand (§§ 12 bis 14)
c) Rechnungsprüfer:innen (§ 15)
d) Schiedsgericht (§ 17)


§ 10 Generalversammlung


(1) Einmal jährlich hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss entweder auf Beschluss des
Vereinsvorstandes oder der Generalversammlung – nach schriftlich begründetem
Antrag von mindestens zehn Prozent der an einer Generalversammlung
teilnehmenden Mitglieder – oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen
binnen vier Wochen stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Gleichzeitig ist die
Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung kann auch über das
Gemeindeblatt erfolgen. Mitglieder, die ausdrücklich damit einverstanden sind,
Schriftstücke – insbesondere Einladungen zu Generalversammlungen und
Mitgliedsbeitragsvorschreibungen – auf elektronischem Weg zu erhalten, müssen
nicht per Briefsendung informiert werden.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin bei der vorsitzführenden Person schriftlich einzureichen.
Über die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten entscheidet die
Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Von diesem
Grundsatz wird bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Paaren, die miteinander
verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft haben oder
Lebensgefährt:innen sind, insofern abgegangen, als dass sie getrennte
Stimmrechte haben. Sie können also insgesamt zwei Stimmen abgeben.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist per schriftlicher
Vollmacht möglich.
(6) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden
Mitglieder beschlussfähig.
(7) Bei Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung genügt in der
Regel einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, die das Vereinsstatut ändern oder
die Vereinsauflösung zum Inhalt haben, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau. Im Falle
der Verhinderung von Obmann bzw. Obfrau der Stellvertreter bzw. die
Stellvertreterin. Sollte auch diese Person verhindert sein, führt den Vorsitz das
am längsten durchgehend aktive zur Verfügung stehende Vorstandsmitglied.
(10) Zu jeder Generalversammlung ist eine Niederschrift abzufassen. Die
Niederschrift ist sowohl von der vorsitzenden als auch von der schriftführenden
Person zu unterfertigen.


§ 10a Generalversammlung unter besonderen Bedingungen


Sollte auf Grund staatlicher Vorschriften die Abhaltung von persönlichen Zusammenkünften
nicht möglich sein (Bsp. Pandemiebestimmungen), kann eine Generalversammlung samt
Beschlussfassung mit Hilfe elektronischer Kommunikation abgehalten werden. An einer
solchen Generalversammlung sollen alle Teilnehmenden über eine übliche akustische,
allenfalls auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teilnehmen können. Die ZweiwegVerbindung soll es allen erlauben, dem Verlauf zu folgen und sich, nachdem von der
vorsitzenden Person das Wort erteilt wurde, selbst an die Generalversammlung zu wenden.
Sollte eine Generalversammlung mittels elektronischer Kommunikation geplant sein, hat der
Vereinsvorstand die genaueren Modalitäten auszuarbeiten und allen Einzuladenden
rechtzeitig mitzuteilen.


§ 11 Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich
(1) Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss
(2) Budgetvoranschlag
(3) Niederschrift der vorherigen Generalversammlung
(4) Bestellung des Obmanns bzw. der Obfrau, der anderen Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsprüfer:innen
(5) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
(6) Statutenänderungen
(7) Freiwillige Auflösung des Vereins (§ 18 Abs 1)

§ 12 Vereinsvorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zehn Mitgliedern und umfasst folgende
Funktionen: Obmann bzw. Obfrau, Stellvertreter:in des Obmannes bzw. der Obfrau,
Schriftführer:in, Kassier:in und Beirät:innen
Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin von Tosters ist – sofern er/sie nicht
bereits Vorstandsmitglied ist – zu den Vorstandssitzungen einzuladen und nimmt
daran mit beratender Stimme teil.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
(3) Der von der Generalversammlung gewählte Vereinsvorstand hat bei Ausscheiden
eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle eine andere Person zu kooptieren.
Bei der nächsten Generalversammlung hat eine entsprechende Abstimmung
stattzufinden.
(4) Fällt der gesamte Vereinsvorstand aus, ist jede/r Rechnungsprüfer:in verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vereinsvorstandes einzuberufen.
(5) Eine Funktionsperiode des Vereinsvorstandes dauert regulär drei Jahre. Jedenfalls
währt sie bis zur Vorstandsneuwahl. Die Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Vereinsvorstand wird vom Obmann bzw. der Obfrau, bei Verhinderung vom
Stellvertreter bzw. von der Stellvertreterin möglichst schriftlich zu den Sitzungen
einberufen.
(7) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter
bzw. die Stellvertreterin. Ist auch diese Person verhindert, obliegt der Vorsitz dem am
längsten durchgehend im Vorstand vertretenen Mitglied, das anwesend ist.
(10) Der Vorstand kann vor allem dann, wenn ein persönliches Zusammentreffen
nicht möglich ist (Bsp. Pandemiebestimmungen), seine Sitzungen auch im Weg
elektronischer Kommunikation abhalten und Beschlüsse fassen (§ 10a gilt
sinngemäß).
(11) Dem Vereinsvorstand steht es frei, Umlaufbeschlüsse zu fassen, sofern alle
Vorstandsmitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind.
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsvorstand oder
einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der
Bestellung eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Wahl
bzw. Kooptierung von Nachfolger:innen wirksam.
(14) Die Vorstandsmitglieder unterliegen insbesondere hinsichtlich erlangter
Kenntnisse über durch den Verein betreute Patient:innen der
Verschwiegenheitspflicht. Aber auch hinsichtlich sensibler Daten bzw. Informationen,
bspw. aus dem Personal- oder Finanzbereich oder bzgl. Beratungsprozessen, ist
Stillschweigen zu bewahren.


§ 13 Aufgaben des Vereinsvorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Abfassung und Vorlage des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses
und des Budgetvoranschlages an die Generalversammlung
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Festsetzung des Pflegebeitrages und der sonstigen Entgelte
(6) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
(8) Aufnahme und Kündigung von Mitarbeiter:innen bzw. Angestellten des Vereins
sowie die grundsätzlichen Entscheidungen über deren Einsatz
(9) Entscheidungen hinsichtlich der Organisation und den Betrieb des Pflegedienstes,
soweit dies nicht fachliche Inhalte betrifft, gemäß der vom Vorstand zu
beschließenden Geschäftsordnung
(10) Ernennungsvorschläge betreffend Ehrenmitglieder an die
Generalversammlung


§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


(1) Der Obmann/die Obfrau hat die höchste Vorstandsfunktion inne.
Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der
laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen
wurden.
Er/sie führt den Vorsitz bei Generalversammlungen und Vorstandssitzungen.
Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vereinsvorstandes fallen,
Anordnungen zu treffen. Das jeweilige Gremium ist danach davon in Kenntnis zu
setzen und erforderlichenfalls um nachträgliche Zustimmung zu ersuchen.
(2) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes/der Obfrau der
Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.
(3) Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle von
Generalversammlung und Vereinsvorstand.
(4) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins
verantwortlich und erstellt für die Generalversammlung den Rechnungsabschluss
und den Budgetvoranschlag.
(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von
Obmann/Obfrau, den Verein verpflichtende Schriftstücke von Obmann/Obfrau und
Kassier/Kassierin gemeinsam zu unterfertigen.


§ 15 Rechnungsprüfer:innen


(1) Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfungen zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Den Rechnungsprüfer:innen fällt beim Wegfall des gesamten Vereinsvorstandes die
Aufgabe der Einberufung der Generalversammlung zu (siehe § 12 Abs 4).
(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 12 Abs 12
bis 14 sinngemäß.


§ 16 Geschäftsführer:in


(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen. Die
geschäftsführende Person ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins
gemäß den Weisungen des Vereinsvorstandes verantwortlich.
Auch in Bezug auf die Geschäftsführung gelten im Falle der Verhinderung von
zuständigen Vereinsorganen die oben bereits mehrfach ausgeführten
Vertretungsregelungen.
(2) Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten einer Geschäftsführerin/eines
Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom
Vorstand zu beschließen ist.


§ 17 Schiedsgericht


(1) Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung in sämtlichen aus dem Vereinsleben
entstehenden Streitfälle zuständig.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jeder
Streitteil muss innerhalb von zehn Tagen ab Aufforderung dem Vereinsvorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter:innen bekannt machen. Diese vier Schiedsrichter:innen
wählen eine weitere Person in das Schiedsgericht, die den Vorsitz führt. Sollte es bei
dieser Wahl zu Stimmengleichheit kommen, entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller fünf Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen
endgültig.
(4) Wenn das Schiedsgericht nicht zustande kommt, ist der ordentliche Rechtsweg zu
beschreiten.


§ 18 Auflösung des Vereins


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die
Liquidation zu entscheiden. Insbesondere hat sie einen Liquidator/eine Liquidatorin
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese Person das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei
behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks
und nach Begleichung aller Verbindlichkeiten nur für begünstigte Zwecke im Sinne
des § 4a Abs 2 Z 3 EStG zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch
verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist im Gemeindeblatt zu
verlautbaren.