Statuten des Krankenpflegevereins Tosters
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein führt den Namen„Krankenpflegeverein Tosters".
(2) Er hat seinen Sitz in Feldkirch-Tosters und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Ortsgebiet von Tosters.
(3) In speziellen Fällen kann der Verein auch über das Ortsgebiet von Tosters hinaus tätig werden. Dies gilt insbesondere für Kooperationen mit den anderen Krankenpflegevereinen Feldkirchs.
(4) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne von § 37 BAO. Er liegt
vorrangig darin, für die professionelle Pflege von kranken bzw. auf dementsprechende
Unterstützung angewiesenen Personen in deren häuslichem Umfeld zu sorgen. Damit im
Zusammenhang stehen auch Maßnahmen zur Prävention bzw. Gesunderhaltung der
Menschen. Bei allen Tätigkeiten ist stets der Würde der betreuten Personen besonderes
Augenmerk zu schenken.
§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Vereines gehört in erster Linie die Bereitstellung von fachlich
qualifiziertem Personal, das die allgemeine medizinische Hauskrankenpflege in
Zusammenarbeit mit den die pflegebedürftigen Menschen behandelnden Ärztinnen und
Ärzte gemäß gültigen Standards durchführt.
Darüber hinaus können spezielle pflegerische Dienste, insbesondere die Ambulante
gerontopsychiatrische Pflege, durch hierfür fachlich qualifiziertes Personal angeboten
werden. Selbstverständlich muss auch in diesen Tätigkeitsbereichen mit den zuständigen
Ärztinnen und Ärzten nach modernen Standards gearbeitet werden.
Ferner können zur Gesundheitsförderung Veranstaltungen angeboten werden, z.B. in Form
von Turnstunden, oder andere Aktivitäten gesetzt werden, die die Hauskrankenpflege
ergänzen.
Zur Hauskrankenpflege gehören neben der klassischen Arbeit mit den Patienten folgende
Maßnahmen:
(1) Gesundheitsberatung
(2) Begleitende Gespräche mit pflegenden Angehörigen und privaten Hilfspersonen,
Sterbebegleitung
(3) Hospizkultur und Palliative Care sind als eine wesentliche Aufgabe der
Hauskrankenpflege in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung integriert
(4) Aktivierung der Nachbarschaftshilfe
(5) Bereitstellung und/oder Vermittlung notwendiger Pflegebehelfe
(6) Koordinierung und Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes bzw. Betreuungsdiensten
verschiedenster Art
(7) Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten, Spitälern und therapeutischen
Diensten (z.B. Physio- und Ergotherapie, Logopädie) sowie mit professionellen
sozialen Diensten
(8) Beratung, Abhaltung von Vorträgen und Kursen sowie die Erstellung von
einschlägigem Informationsmaterial
§ 4 Finanzierung
Die wichtigsten Finanzierungsquellen zur Aufgabenerfüllung sind
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Spenden
(3) Pflegebeiträge
(4) Förderungen und Beiträge des Landes Vorarlberg, der Stadt Feldkirch, der
Krankenkassen und anderer Einrichtungen
(5) Widmungen, Legate, Stiftungen
(6) Einnahmen durch diverse Vereinsaktivitäten
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die ihren Wohnsitz im
Tätigkeitsbereich gemäß § 1 Abs 2 haben.
Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit. Die Beteiligung geschieht
vor allem durch die Leistung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(2) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die
Generalversammlung verliehen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch
Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber einem
Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Ende jenes Jahres, in dem Mitglieder
trotz zweimaliger Mahnung zwölf Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im
Rückstand sind.
(4) Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt
werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen
über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.
(6) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keine
Ansprüche aus der Mitgliedschaft geltend machen. Sie verlieren alle aus dem
Vereinsleben erworbenen Rechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des
Vereins teilzunehmen sowie die Dienste und Einrichtungen des Vereins nach den
vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen.
(2) Bei der Generalversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder das Wahl- bzw.
Mitbestimmungsrecht.
(3) Ein Anspruch auf Pflegeleistungen wird nach zehnjähriger Mitgliedschaft im
Zusammenhang mit der Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Alle
im Haushalt von Mitgliedern lebenden Angehörigen können Pflegeleistungen im
selben Ausmaß wie Mitglieder in Anspruch nehmen.
Sollten vor der zehnjährigen Mitgliedschaft pflegerische Dienste benötigt werden,
muss die Differenzsumme zu zehn Mitgliedsbeiträgen entrichtet werden.
(4) Erfolgt der Vereinsbeitritt infolge eines Wohnortwechsels und dem Nachweis einer
bis dahin aufrechten Mitgliedschaft zu einem anderen Krankenpflegeverein
Vorarlbergs, werden dem neuen Mitglied die bisherigen Mitgliedsjahre einschließlich
des laufenden Jahres angerechnet.
(5) In welcher Höhe bei Inanspruchnahme der Pflegeleistungen durch Mitglieder
Pflegebeiträge zu entrichten sind, hat der Vorstand zu beschließen.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und sollen alles
unterlassen, wodurch das Ansehen Schaden nehmen und der Vereinszweck vereitelt
werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
(7) Ordentliche Mitglieder müssen den Mitgliedsbeitrag in voller Höhe innerhalb eines
Monats ab Aufforderung bezahlen.
§ 8 Pflegeleistungen für Nichtmitglieder
Personen, die keine Mitglieder sind, aber Leistungen des Pflegedienstes in Anspruch
nehmen, müssen jede Beratung, Behandlung, jeden Hausbesuch etc. und auch für die
Benützung von Geräten die vom Vorstand festgesetzten Entgelte entrichten.
§ 9 Vereinsorgane
Zu den Vereinsorganen gehören:
a) Generalversammlung (§§ 10 und 11)
b) Vereinsvorstand (§§ 12 bis 14)
c) Rechnungsprüfer:innen (§ 15)
d) Schiedsgericht (§ 17)
§ 10 Generalversammlung
(1) Einmal jährlich hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss entweder auf Beschluss des
Vereinsvorstandes oder der Generalversammlung – nach schriftlich begründetem
Antrag von mindestens zehn Prozent der an einer Generalversammlung
teilnehmenden Mitglieder – oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen
binnen vier Wochen stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Gleichzeitig ist die
Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung kann auch über das
Gemeindeblatt erfolgen. Mitglieder, die ausdrücklich damit einverstanden sind,
Schriftstücke – insbesondere Einladungen zu Generalversammlungen und
Mitgliedsbeitragsvorschreibungen – auf elektronischem Weg zu erhalten, müssen
nicht per Briefsendung informiert werden.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin bei der vorsitzführenden Person schriftlich einzureichen.
Über die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten entscheidet die
Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Von diesem
Grundsatz wird bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Paaren, die miteinander
verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft haben oder
Lebensgefährt:innen sind, insofern abgegangen, als dass sie getrennte
Stimmrechte haben. Sie können also insgesamt zwei Stimmen abgeben.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist per schriftlicher
Vollmacht möglich.
(6) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden
Mitglieder beschlussfähig.
(7) Bei Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung genügt in der
Regel einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, die das Vereinsstatut ändern oder
die Vereinsauflösung zum Inhalt haben, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau. Im Falle
der Verhinderung von Obmann bzw. Obfrau der Stellvertreter bzw. die
Stellvertreterin. Sollte auch diese Person verhindert sein, führt den Vorsitz das
am längsten durchgehend aktive zur Verfügung stehende Vorstandsmitglied.
(10) Zu jeder Generalversammlung ist eine Niederschrift abzufassen. Die
Niederschrift ist sowohl von der vorsitzenden als auch von der schriftführenden
Person zu unterfertigen.
§ 10a Generalversammlung unter besonderen Bedingungen
Sollte auf Grund staatlicher Vorschriften die Abhaltung von persönlichen Zusammenkünften
nicht möglich sein (Bsp. Pandemiebestimmungen), kann eine Generalversammlung samt
Beschlussfassung mit Hilfe elektronischer Kommunikation abgehalten werden. An einer
solchen Generalversammlung sollen alle Teilnehmenden über eine übliche akustische,
allenfalls auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teilnehmen können. Die ZweiwegVerbindung soll es allen erlauben, dem Verlauf zu folgen und sich, nachdem von der
vorsitzenden Person das Wort erteilt wurde, selbst an die Generalversammlung zu wenden.
Sollte eine Generalversammlung mittels elektronischer Kommunikation geplant sein, hat der
Vereinsvorstand die genaueren Modalitäten auszuarbeiten und allen Einzuladenden
rechtzeitig mitzuteilen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich
(1) Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss
(2) Budgetvoranschlag
(3) Niederschrift der vorherigen Generalversammlung
(4) Bestellung des Obmanns bzw. der Obfrau, der anderen Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsprüfer:innen
(5) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
(6) Statutenänderungen
(7) Freiwillige Auflösung des Vereins (§ 18 Abs 1)
§ 12 Vereinsvorstand