Statuten
des Krankenpflegevereins Gisingen
Alle in diesen Statuten angeführten Funktionen können sowohl von Frauen
als auch von Männern ausgeübt werden.
§1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Gisingen“, hat seinen Sitz in Gisingen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet von Gisingen.
Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§2
Vereinszweck
Zweck des Vereines ist die allgemeine und medizinische Hauskrankenpflege von pflegebedürftigen Menschen durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.
Die Hauskrankenpflege schließt auch mit ein:
-
Gesundheitsberatung
-
Begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung
-
Aktivierung der Nachbarschaftshilfe
-
Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe
-
Koordinierung und Vermittlung (des Mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren) von Betreuungsdiensten verschiedenster Art.
-
Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z.B. Physio-, Ergo-,Logo-Therapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
Beratung, Vorträge, Kurse und Informationsmaterial betreffend die Hauskranken-pflege (und den Mobilen Hilfsdienst) sowie Mitteilungsblätter und Mitglieder-zeitschriften.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1) Mitgliedsbeiträge
2) Spenden
3) Widmungen, Legate und Stiftungen
4) Pflegegelder und andere Zuwendungen
5) Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen
6) Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten
§4
Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und
Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein fördern. Sie haben kein Stimmrecht.
4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein
dazu ernannt werden.
§5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen für sich (Einzelmit-gliedschaft), der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im
gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen
(Familienmitgliedschaft) werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins
haben. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages erworben. Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich
besonders verdient um den Verein oder den Vereinszweck gemacht haben, auf
Vorschlag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber dem
Obmann oder dem Kassier des Vereins vorher schriftlich erklärt werden.
3) Die Mitgliedschaft erlischt bei 2-jährigem Verzug der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz Mahnungen zum 31.12.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten
verfügt werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4)
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
6) Bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde erfolgt auf Wunsch die
Übernahme der Mitgliedschaft im dortigen Krankenpflegeverein.
7) Bei dauerhaftem Übertritt in ein Altersheim, Pflegeheim, oder
Krankenhaus, besteht für Einzelmitglieder keine Verpflichtung zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr.
8) Wird der Mitgliedsbeitrag in den Fällen von Punkt 6) und 7) trotzdem weiterhin
entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
9) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein
gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus
dem Vereinsleben erworbenen Rechte.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen
Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu
beanspruchen. In der Generalversammlung haben nur die ordentlichen
Mitglieder und die Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht.
2) Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken- und pflegebedürftigen
Person in Gisingen geleistet. Der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte /
Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst
erhaltungsfähigen Personen, sind bei Inanspruchnahme der
Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.
3) Falls ein Nichtmitglied erst bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege
Mitglied wird, behält sich der Verein vor, eine Aufnahmegebühr deren
Höhe vom Vereinsvorstand zu beschließen ist, zu verlangen.
4) Der Verein behält sich außerdem vor, einen entsprechenden
Pflegekostenanteil, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird,
einzuheben. Dieser kann bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern
unterschiedlich sein.
5) Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Punkt 3) und 4) kann im
Einzelfall der Obmann gemeinsam mit dem Kassier gewähren. Darüber
ist dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des
Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe auf Zahlungsaufforderung mittels
Erlagschein oder auf eine andere vom Vorstand vorgegebene Art zu den von
diesem festgelegten Fristen zu bezahlen.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
§9
Die Generalversammlung
-
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal
jährlich stattzufinden.
-
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag
von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§7, Pkt. 1) oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
-
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver-
sammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich durch den Vorstand einzuladen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben ist.
-
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin
der Generalversammlung beim Obmann oder dem Kassier schriftlich
einzureichen.
Über die nachträgliche Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet
die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
-
Bei der Generalversammlung sind nur die Mitglieder und die Ehrenmitglieder
stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
-
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Generalversammlung
mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert
werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der ab-
gegebenen gültigen Stimmen.
8) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur bekannt
gegebenen Tagesordnung gefasst werden.
11) Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
2) Entlastung des Vorstandes
3) Bestellung und Enthebung des Obmannes, der übrigen Mitglieder des Vor-
standes und der Rechnungsprüfer
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
5) Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
7) Beschlussfassung über die Statutenänderung
8) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Punkte
10) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
§11
Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, seinem
Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie 3 Beiräten. Der Vorstand
kann weitere Personen in beratender Funktion kooptieren.
Die praktischen Ärzte, die im Ortsgebiet ihre Praxis haben, können mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sofern sie
nicht ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind.
-
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren. Dafür ist bei der nächsten Generalversammlung die
Genehmigung derselben einzuholen. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General-
versammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,
hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
-
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie
bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
-
Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf
unabsehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eine Woche
vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
-
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
-
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
-
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Beratungen im Vorstand und
deren Ergebnis, im Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal
und die Finanzen betreffen, für sich zu behalten. Die Information an die
Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgt im Rahmen der Vereinsstatuten.
-
Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
-
Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der
Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Vorbereitung der Generalversammlung
2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
3) Entscheidung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
4) Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
5) Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die
Generalversammlung
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grundsätzliche
Entscheidungen über deren Einsatz
7) Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der
Hauskrankenpflege, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich
fallen, gemäß der von ihm beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung
8) Festsetzung der Aufnahmegebühr (§ 7.3.) und der Pflegeentgelte (§ 7.4.)
§13
Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
(a) Ihm obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung
der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen
Organen übertragen werden.
(b) Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(c) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in
eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(d) Er erstellt den Rechenschaftsbericht für die Generalversammlung.
(e) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom
Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom
Kassier, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen.
.
-
Der Obmann-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmannes bei dessen
Verhinderung. Im Normalfall übt er die Funktion eines Beirates im Vorstand
aus.
-
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich. Er erstellt den Rechnungsabschluss für die Generalversammlung.
-
Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen
und die Sitzungen des Vorstandes.
-
Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung
eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
§14
Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3
Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl sollte so erfolgen, dass nicht gleichzeitig
beide Rechnungsprüfer neu gewählt werden.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Prüfung des
Rechnungsabschlusses und die Kontrolle der Buchhaltung. Den Rechnungsprüfern
obliegt außerdem die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten
und einen entsprechenden Antrag bzgl. der Entlastung des Vorstandes, im
Besonderen des Kassiers und des Obmannes zu stellen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§15
Geschäftsführer
Der Vorstand kann zur Entlastung des Obmanns einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte des Vereins
gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist
berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten.
Ist der Obmann verhindert, so erfolgt seine Vertretung durch den Obmann-
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den Kassier über.
Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand "zu
beschließen ist.
§16
Schiedsgericht
-
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht.
-
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
-
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
-
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
endgültig.
§17
Auflösung des Vereins
-
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
-
Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,
über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
-
Dieses Vermögen soll womöglich der Stadt Feldkirch oder der Pfarre
Gisingen bis zur Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck
übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhänderisch.
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Das Vereinsvermögen darf ausschließlich nur den in § 2 angeführten
gemeinnützigen Vereinstätigkeiten dienen.
-
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
beschlossen bei der JHV v. 28.4.2005