Statuten

des Krankenpflegevereins Gisingen

Alle in diesen Statuten angeführten Funktionen können sowohl von Frauen

als auch von Männern ausgeübt werden.

 

§1

Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Gisingen“, hat seinen Sitz in Gisingen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet von Gisingen.

Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§2

Vereinszweck 

Zweck des Vereines ist die allgemeine und medizinische Hauskrankenpflege von pflegebedürftigen Menschen durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

Die Hauskrankenpflege schließt auch mit ein:

  1. Gesundheitsberatung

  2. Begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung

  3. Aktivierung der Nachbarschaftshilfe

  4. Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe

  5. Koordinierung und Vermittlung (des Mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren) von Betreuungsdiensten verschiedenster Art.

  6. Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z.B. Physio-, Ergo-,Logo-Therapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten

 

§3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

Als ideelle Mittel dienen:

Beratung, Vorträge, Kurse und Informationsmaterial betreffend die Hauskranken-pflege (und den Mobilen Hilfsdienst) sowie Mitteilungsblätter und Mitglieder-zeitschriften.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1) Mitgliedsbeiträge

2) Spenden

3) Widmungen, Legate und Stiftungen

4) Pflegegelder und andere Zuwendungen

5) Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen

6) Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten

 

§4

Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und

Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein fördern. Sie haben kein Stimmrecht.

4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein

dazu ernannt werden.

 

§5

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen für sich (Einzelmit-gliedschaft), der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im

gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen

(Familienmitgliedschaft) werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins

haben. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Zahlung des

Mitgliedsbeitrages erworben. Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich

besonders verdient um den Verein oder den Vereinszweck gemacht haben, auf

Vorschlag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch

Ausschluss.

2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber dem

Obmann oder dem Kassier des Vereins vorher schriftlich erklärt werden.

3) Die Mitgliedschaft erlischt bei 2-jährigem Verzug der Zahlung des

Mitgliedsbeitrages trotz Mahnungen zum 31.12.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen

grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten

verfügt werden.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4)

genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des

Vorstandes beschlossen werden.

6) Bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde erfolgt auf Wunsch die

Übernahme der Mitgliedschaft im dortigen Krankenpflegeverein.

7) Bei dauerhaftem Übertritt in ein Altersheim, Pflegeheim, oder

Krankenhaus, besteht für Einzelmitglieder keine Verpflichtung zur

Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr.

8) Wird der Mitgliedsbeitrag in den Fällen von Punkt 6) und 7) trotzdem weiterhin

entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

9) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein

gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus

dem Vereinsleben erworbenen Rechte.

 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1) Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen

Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu

beanspruchen. In der Generalversammlung haben nur die ordentlichen

Mitglieder und die Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht.

2) Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken- und pflegebedürftigen

Person in Gisingen geleistet. Der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte /

Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst

erhaltungsfähigen Personen, sind bei Inanspruchnahme der

Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.

3) Falls ein Nichtmitglied erst bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege

Mitglied wird, behält sich der Verein vor, eine Aufnahmegebühr deren

Höhe vom Vereinsvorstand zu beschließen ist, zu verlangen.

4) Der Verein behält sich außerdem vor, einen entsprechenden

Pflegekostenanteil, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird,

einzuheben. Dieser kann bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern

unterschiedlich sein.

5) Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Punkt 3) und 4) kann im

Einzelfall der Obmann gemeinsam mit dem Kassier gewähren. Darüber

ist dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu

fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des

Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die

Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der

Generalversammlung beschlossenen Höhe auf Zahlungsaufforderung mittels

Erlagschein oder auf eine andere vom Vorstand vorgegebene Art zu den von

diesem festgelegten Fristen zu bezahlen.

 

§8

Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung

der Vorstand

die Rechnungsprüfer

das Schiedsgericht

 

§9

Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal

jährlich stattzufinden.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes

oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag

von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§7, Pkt. 1) oder

auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalver-

sammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin

schriftlich durch den Vorstand einzuladen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung

bekannt zu geben ist.

  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin

der Generalversammlung beim Obmann oder dem Kassier schriftlich

einzureichen.

Über die nachträgliche Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet

die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Bei der Generalversammlung sind nur die Mitglieder und die Ehrenmitglieder

stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Generalversammlung

mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert

werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der ab-

gegebenen gültigen Stimmen.

8) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke

einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen

Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das

an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur bekannt

gegebenen Tagesordnung gefasst werden.

11) Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

§10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses

2) Entlastung des Vorstandes

3) Bestellung und Enthebung des Obmannes, der übrigen Mitglieder des Vor-

standes und der Rechnungsprüfer

4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

5) Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

6) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft

7) Beschlussfassung über die Statutenänderung

8) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins

9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung

stehende Punkte

10) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

 

§11

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, seinem

Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie 3 Beiräten. Der Vorstand

kann weitere Personen in beratender Funktion kooptieren.

Die praktischen Ärzte, die im Ortsgebiet ihre Praxis haben, können mit

beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sofern sie

nicht ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind.

  1. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei

Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren. Dafür ist bei der nächsten Generalversammlung die

Genehmigung derselben einzuholen. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jeder

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General-

versammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,

hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich

die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  1. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie

bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

  1. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf

unabsehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied

den Vorstand einberufen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eine Woche

vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  1. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch

dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den

Vorsitz.

  1. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Beratungen im Vorstand und

deren Ergebnis, im Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal

und die Finanzen betreffen, für sich zu behalten. Die Information an die

Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgt im Rahmen der Vereinsstatuten.

  1. Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die

Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

  1. Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne

seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der

Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des

gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt

wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§12

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die

nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen

Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Vorbereitung der Generalversammlung

2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

3) Entscheidung über die Verwaltung des Vereinsvermögens

4) Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

5) Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die

Generalversammlung

6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grundsätzliche

Entscheidungen über deren Einsatz

7) Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der

Hauskrankenpflege, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich

fallen, gemäß der von ihm beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung

8) Festsetzung der Aufnahmegebühr (§ 7.3.) und der Pflegeentgelte (§ 7.4.)

 

§13

Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder 

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.

(a) Ihm obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung

der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen

Organen übertragen werden.

(b) Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(c) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in

eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.

Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das

zuständige Vereinsorgan.

(d) Er erstellt den Rechenschaftsbericht für die Generalversammlung.

(e) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom

Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom

Kassier, bei dessen Verhinderung von einem anderen

Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen.

.

  1. Der Obmann-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmannes bei dessen

Verhinderung. Im Normalfall übt er die Funktion eines Beirates im Vorstand

aus.

  1. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins

verantwortlich. Er erstellt den Rechnungsabschluss für die Generalversammlung.

  1. Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen

und die Sitzungen des Vorstandes.

  1. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines

Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung

eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

 

§14

Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3

Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl sollte so erfolgen, dass nicht gleichzeitig

beide Rechnungsprüfer neu gewählt werden.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Prüfung des

Rechnungsabschlusses und die Kontrolle der Buchhaltung. Den Rechnungsprüfern

obliegt außerdem die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die

Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der

Mittel.

Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten

und einen entsprechenden Antrag bzgl. der Entlastung des Vorstandes, im

Besonderen des Kassiers und des Obmannes zu stellen.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der

Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§15

Geschäftsführer 

Der Vorstand kann zur Entlastung des Obmanns einen Geschäftsführer bestellen.

Dieser ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte des Vereins

gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist

berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten.

Ist der Obmann verhindert, so erfolgt seine Vertretung durch den Obmann-

Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den Kassier über.

Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand "zu

beschließen ist.

 

§16

Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet

das Schiedsgericht.

  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird

derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand

zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.

  1. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind

endgültig.

 

§17

Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke

einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  1. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,

über die Liquidation zu beschließen.

Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu

fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  1. Dieses Vermögen soll womöglich der Stadt Feldkirch oder der Pfarre

Gisingen bis zur Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck

übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhänderisch.

  1. Das Vereinsvermögen darf ausschließlich nur den in § 2 angeführten

gemeinnützigen Vereinstätigkeiten dienen.

  1. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen

nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

beschlossen bei der JHV v. 28.4.2005