Statuten des "Krankenpflegevereins Nüziders"

Die in diesen Statuten verwendeten Personen bezogenen Ausdrücke umfassen gleichermaßen Frauen und Männer. Funktionen können sowohl mit der weiblichen wie männlichen Ausrucksform bezeichnet werden.

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

Der Verein führt den Namen Krankenpflegeverein Nüziders, hat seinen Sitz in Nüzi-ders und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet von Nüziders. Der Verein ist unpolitisch, überkonfessionell, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereines ist die Krankenfürsorge und die Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen, einschließlich des „Mobilen Hilfsdienstes". Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Men-schen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

Als ideelle Mittel dienen:
Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege von pflegebedürftigen Menschen durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

Die Hauskrankenpflege schließt insbesondere auch mit ein:

  1. Förderung der Gesundheitsberatung und der Information in gesundheitlichen Belangen im weitesten Sinne
  2. begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege,
  3. Hospizkultur und Palliative Care, als eine wesentliche Aufgabe der Hauskrankenpflege, sind in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung integriert.
  4. Förderungen der Aktivierung der Nachbarschaftshilfe und dergleichen
  5. Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe und sonstiger (Hilfs-) Mittel
  6. Durchführung, Unterstützung, Koordinierung und Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten verschiedenster Art, insbesondere von sozialen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen
  7. Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z.B. Physio-, Ergo-, Logo-Therapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten und anderen Or-ganisationen und Institutionen
  8. Beratung, Vorträge, Kurse und Erstellung von Informationsmaterial sowie von Mitteilungsblättern und Mitgliederzeitschriften betreffend die Hauskranken-pflege und den Mobilen Hilfsdienst

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, etc
  • Spenden und sonstige Unterstützungen
  • Widmungen, Legate Stiftungen und dergleichen
  • Pflegebeiträge, Betreuungsbeiträge und andere Zuwendungen
  • Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen
  • Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten

Die angebotenen Dienste sind in einem eigenen Leistungs- und Gebührenkatalog festgelegt.

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein fördern. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen für sich (Einzelmitglied-schaft), der Ehegatte/die Ehegattin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen (Familienmitgliedschaft) werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins haben.

Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich besonders verdient um den Verein oder den Vereinszweck gemacht haben, auf Vorschlag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2.  Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber dem Vorstand vorher schriftlich erklärt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei 2-jährigem Verzug der Zahlung des Mitglieds-beitrages trotz Mahnungen zum 31.12. des laufenden Jahres.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4) genann-ten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes be-schlossen werden.
  6. Bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde erfolgt auf Wunsch die Übernahme der Mitgliedschaft im dortigen Krankenpflegeverein.
  7. Bei dauerhaftem Übertritt in ein Altersheim, Pflegeheim, oder Krankenhaus, besteht für Einzelmitglieder keine Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr.
  8. Wird der Mitgliedsbeitrag in den Fällen von Punkt 6) und 7) trotzdem weiter-hin entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
  9. Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegen-über keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu bean-spruchen. In der Generalversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken und pflegebedürftigen Person in den Gemeinden des Tätigkeitsbereiches – soweit dies dem Pfle-gepersonal/Betreuungspersonal und dem Verein zumutbar ist - geleistet. Der Ehegatte/die Ehegattin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen, sind bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.
  3. Falls ein Nichtmitglied erst bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege Mitglied wird, behält sich der Verein vor, eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Erfolgt ein Beitritt erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres, auch wenn keine sofortige Pflegebedürftigkeit besteht, gelten dieselben Auf-nahmegebühren.
  4. Der Verein behält sich außerdem vor, insbesondere bei Nichtmitgliedern ei-nen entsprechenden Pflegekostenanteil, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird, einzuheben.
  5. Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Punkt 3) und 4) kann im Einzelfall der Obmann gemeinsam mit dem Kassier gewähren. Darüber ist dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe auf Zahlungsaufforderung mittels Erlagschein oder auf eine andere vom Vorstand vorgegebene Art zu den von diesem festgelegten Fristen zu bezahlen.

§ 8

Gebührenregelung

  1. Pflegeaufgaben im Rahmen der Hauskrankenpflege sind für die Mitglieder unentgeltlich. Für alle übrigen ambulanten Dienste haben die Mitglieder ein entsprechendes Entgelt zu entrichten. Für die Benützung von bestimmten Pflegebehelfen können Kostenersätze eingehoben werden.
  2. Nichtmitglieder, haben sowohl für Pflege- als auch für sonstige ambulante Dienste ein entsprechendes Entgelt zu entrichten.
  3. Die Festsetzung der Gebühren obliegt dem Vorstand. Die festgelegten Gebühren sind in einem Gebührenkatalog zusammenzufassen und der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Punkt 1) und 2) kann im Einzelfall der Obmann gemeinsam mit dem Kassier gewähren. Darüber ist dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§ 10

Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstan-des oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründe-tem Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Ter-min schriftlich durch den Vorstand einzuladen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Die Einladung kann ersatzweise auch durch das Gemeindeblatt erfolgen.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die nachträgliche Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur bekannt gegebenen Tagesordnung gefasst werden.
  11. Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 11

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  5. Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Beschlussfassung über die Statutenänderung.
  7. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

§ 12

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie notwendigen Beiräten.
  2. Die Gemeinde Nüziders ist berechtigt, einen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
  3. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dafür ist bei der nächsten Generalversammlung die Genehmigung einzuholen. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, un-verzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unabsehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vor-stand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  9. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Beratungen im Vorstand und deren Ergebnis, im Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal und die Finanzen betreffen, für sich zu behalten. Die Information an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgt im Rahmen der Vereinsstatuten.
  10. Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funk-tion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Vorbereitung der Generalversammlung
  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  3. Entscheidung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  5. Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung
  6. Ausarbeitung und Beschlussfassung des Voranschlages
  7. Ausarbeitung und Beschlussfassung des Leistungs- u. Gebührenkataloges
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grund-sätzliche Entscheidungen über deren Einsatz
  9. Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der Hauskrankenpflege und der sonstigen ambulanten Dienste, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich fallen, gemäß der vom Vorstand beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 14

Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
    a)Ihm obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwick-lung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen werden.
    b) Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    c) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    d) Er erstellt den Rechenschaftsbericht für die Generalversammlung.
    e) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom Kassier oder Schriftführer, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen. In Geldangelegenheiten haben der Obmann und der Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  2. Der Obmann-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmannes bei des-sen Verhinderung. Im Normalfall übt er die Funktion eines Beirates im Vor-stand aus.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verant-worlich. Er ist insbesondere zuständig für die Buchführung, für die Führung der Mitgliederevidenz, für die Abrechung der MitarbeiterInnen beim Mobilen Haushilfedienst, für die Einhebung der Mitglieds- und Fördererbeiträge und für die Ausarbeitung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.
  4. Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und unterstützt den Obmann bei der Füh-rung des Schriftverkehrs.
  5. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorsandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustim-mung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

§ 15

Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Prüfung des Rechnungsabschlusses, des Voranschlages, der Ver-mögensgebarung, sowie die Kontrolle der Buchhaltung. Den Rechnungsprüfern obliegt außerdem die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen entsprechenden Antrag bzgl. der Entlastung des Vorstandes, im Besonderen des Kassiers und des Obmannes zu stellen. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 16

Geschäftsführer

Der Vorstand kann zur Entlastung des Obmanns einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten.
Ist der Obmann verhindert, so erfolgt seine Vertretung durch den Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den Kassier über. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 17

Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
  3. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Streitteile mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18

Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Dieses Vermögen soll womöglich der Gemeinde Nüziders bis zur Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhändisch.
  4. Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 zu verwenden.
  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich anzuzeigen.

§ 19

Sonstiges

Die Daten der Mitglieder werden elektronisch verwaltet.

Nüziders, am ................. 2014