Statuten des Krankenpflegeverein Frastanz

Die in diesen Statuten verwendeten Personen bezogenen Ausdrücke umfassen gleichermaßen Frauen und Männer. Funktionen können sowohl mit der weiblichen wie männlichen Ausdrucksform bezeichnet werden.

§  1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Frastanz“, hat seinen Sitz in Frastanz und erstreckt seine Tätigkeit auf die Pfarrgemeinde Frastanz, welche auch die Parzelle Mittelberg der Marktgemeinde Nenzing mit den Ortsteilen Heimat, Motten, Mariex, Roßnis, Halden und Rungeletsch umfasst.

Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§  2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Krankenfürsorge und die Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen. Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Hospizkultur und Palliative Care, als eine wesentliche Aufgabe der Hauskrankenpflege, sind in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung integriert. Außerdem ist der Verein Rechtsträger des „Mobilen Hilfsdienstes". Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§  3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

Die Hauskrankenpflege schließt insbesondere mit ein:
1)    Förderung der Gesundheitsberatung und der Information in gesundheitlich Belangen im weitesten Sinne
2)    Begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung, etc.
3)    Förderungen der Aktivierung der Nachbarschaftshilfe und dergleichen
4)    Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe und sonstiger (Hilfs-)Mittel
5)    Durchführung, Unterstützung, Koordinierung und Vermittlung des mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten verschiedenster Art, insbesondere von sozialen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen
6)    Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z.B. Physiko-, Ergo-, Logotherapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten und anderen Organisationen und Institutionen
7)    Beratung, Vorträge, Kurse und Erstellung von Informationsmaterial sowie von Mitteilungsblättern und Mitgliederzeitschriften betreffend die Hauskrankenpflege und den Mobilen Hilfsdienst

 
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1)    Aus dem Erträgnis der Stiftung zur Förderung der Privatkrankenpflege in der Pfarrgemeinde Frastanz.
2)    Mitgliedsbeiträge
3)    Aufnahmegebühren, etc.
4)    Spenden und sonstige Unterstützungen
5)    Widmungen, Legate, Stiftungen und dergleichen
6)    Pflege-, Betreuungsbeiträge  und andere Zuwendungen
7)    Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen und Institutionen
8)    Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
3)   Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein fördern. Sie haben kein Stimmrecht.
4)   Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienst um den Verein dazu ernannt
      werden.

§  5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen  Personen für sich (Einzelmitgliedschaft), der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen (Familienmitgliedschaft) werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins haben. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben. Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich besonders verdient um den Verein oder den Vereinszweck gemacht haben, auf Vorschlag des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§  6
Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtskräftigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft ferner durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2)    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber einem Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.
3)    Die Mitgliedschaft erlischt bei 2-jährigem Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnungen zum 31.12.
4)    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
6)    Bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde erfolgt auf Wunsch die Übernahme der Mitgliedschaft  im dortigen Krankenpflegeverein.
7)    Bei dauerhaftem Übertritt in ein Altersheim, Pflegeheim oder Krankenhaus besteht für Einzelmitglieder keine Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Mitgliedsbeitrag mehr entrichtet wird.
8)    Wird der Mitgliedsbeitrag in den Fällen von Punkt 6) und 7) trotzdem weiterhin entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
9)    Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.


§ 7
Rechte und Pflichten

1)    Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu beanspruchen. In der Generalversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht.
2)    Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken und pflegebedürftigen Person in den Gemeinden des Tätigkeitsbereiches – soweit dies dem Pflegepersonal/Betreuungspersonal und dem Verein zumutbar ist – geleistet. Der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen sind bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.
3)    Falls ein Nichtmitglied erst bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege Mitglied wird, behält sich der Verein vor, eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vereinsvorstand zu beschließen ist, zu verlangen. Erfolgt ein Beitritt erst ab Vollendung des     Lebensjahres, auch wenn keine sofortige Pflegebedürftigkeit besteht, gelten dieselben Aufnahmegebühren.
4)    Der Verein behält sich außerdem vor, insbesondere bei Nicht-Mitgliedern einen entsprechenden Pflegekostenanteil, dessen Höhe vom Vereinsvorstand bestimmt wird, einzuheben.
5)    Eine Ausnahme von den Verpflichtungen gemäß Punkt 3) und 4) kann im Einzelfall der Obmann gemeinsam mit dem Kassier gewähren. Darüber ist dem Vorstand bei dessen nächster Sitzung zu berichten.
6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7)    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe auf Zahlungsaufforderung mittels Erlagschein oder auf eine andere vom Vorstand vorgegebene Art zu den von diesem festgelegten Fristen zu bezahlen.

§  8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsprüfer
Das Schiedsgericht

§   9
Die Generalversammlung

1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
2)    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§  7, Pkt. 1) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand einzuladen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Die Einladung kann auch ersatzweise in einer lokalen Presse (zB Walgau-, Gemeindeblatt, etc.) erfolgen.
4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5)    Über die nachträgliche Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese Anträge können ggf. nur beraten werden. Eine Beschlussfassung darüber ist nicht möglich.
6)    Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden.
10)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
11)    Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur bekanntgegebenen Tagesordnung  gefasst werden.
12)    Über jede Generalversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§  10
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2)    Entlastung des Vorstandes.
3)    Bestellung und Enthebung des Obmannes, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5)    Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes.
6)    Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft.
7)    Beschlussfassung über die Statutenänderung
8)    Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.
9)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
10)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

§  11
Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu 5 Beiräten.
2)    Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dafür ist bei der nächsten Generalversammlung die Genehmigung derselben einzuholen. Fällt der gesamte Vorstand aus, sind beide Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3)    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
4)    Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unabsehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
8)    Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Beratungen im Vorstand und deren Ergebnis im Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal und die Finanzen betreffen, für sich zu behalten. Die Information an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgt im Rahmen der Vereinsstatuten.
9)    Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
10)     Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§  12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)    Vorbereitung der Generalversammlung.
2)    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
3)    Entscheidung über die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4)    Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
5)    Vorschlag der Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.
6)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grundsätzliche Entscheidungen über deren Einsatz.
7)    Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der Hauskrankenpflege, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich fallen, gemäß der von ihm beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung.

§  13
Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1)    Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
(a)    Ihm obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen werden.
(b)    Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(c)    Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(d)    Er erstellt den Rechenschaftsbericht für die Generalversammlung.
(e)    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom Kassier  oder Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen.
2)    Der  Obmann-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmannes bei dessen Verhinderung. Im Normalfall übt er die Funktion eines Beirates im Vorstand aus.
3)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er erstellt den Rechnungsabschluss für die Generalversammlung.
4)    Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
5)    Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (In-Sich-Geschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

§ 14
Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl sollte so erfolgen, dass nicht gleichzeitig beide Rechnungsprüfer neu gewählt werden.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Prüfung des Rechnungsabschlusses und die Kontrolle der Buchhaltung. Den Rechnungsprüfern obliegt außerdem die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen entsprechenden Antrag bzgl. der Entlastung des Vorstandes, im Besonderen des Kassiers und des Obmannes zu stellen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 sinngemäß.

§   15
Geschäftsführer

Der Vorstand kann zur Entlastung des Obmannes einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich.
Ist der Obmann verhindert, so erfolgt seine Vertretung durch den Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den Kassier über.
Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§  16
Pflegepersonal

Zur eigentlichen Krankenpflege sind zunächst die Schwestern vom Hl. Kreuz heranzuziehen und erst wenn es diesen unmöglich sein sollte diesen Dienst zu besorgen, wären nach Tunlichkeit andere geistliche Pflegeschwestern mit der Privatkrankenpflege (Hauskrankenpflege) zu betrauen.
Sollte es dem Vorstand des Krankenpflegevereins nicht mehr möglich sein geistliche
dipl. Krankenschwestern zu bekommen, wird die Anstellung weltlicher dipl. Krankenschwestern (DGKS) und weltlichen Pflegepersonals erforderlich.

§ 17
Schiedsgericht

1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus vier Vereinsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes  zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
3)    Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist ein Mitglied des Sozialausschusses der Marktgemeinde Frastanz mit Stimmrecht.
4)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 18
Auflösung des Vereins

1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2)    Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3)    Das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen soll  an die Marktgemeinde Frastanz bis zur Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck (ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 2) übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhändisch.
4)    Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c  EStG 1988 zu verwenden.
5)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt (z.B. Gemeindeblatt) zu verlautbaren.

§  19
Sonstiges

Die Daten der Mitglieder werden elektronisch verwaltet.


Mit Inkrafttreten dieser Satzungen treten die Statuten gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 16. April 2010 außer Kraft.
Beschluss der Generalversammlung vom  26. April 2013.

Der zusätzliche Satz in den Statuten unter §2 Vereinszweck "Hospizkultur und Palliative Care" wird einstimmig von der Jahreshauptversammlung am 23. September 2022 genehmigt.

Frastanz, im September 2022