Statuten des Krankenpflegeverein Feldkirch-Levis-Tisis
Statuten des Krankenpflegeverein Feldkirch-Levis-Tisis
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Feldkirch-Levis-Tisis", hat seinen Sitz in Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit vor allem auf die Feldkircher Ortsteile Feldkirch-Innenstadt, Levis und Tisis.
Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereines ist es, für die private Krankenpflege zu sorgen, ein hiezu befähigtes Personal sowie Krankenpflegemittel für die Bewohner von Feldkirch, Levis und Tisis zu stellen. Außerdem will der Verein in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppen die Gesundheitsvorsorge durch Aufklärung und gezielte Aktionen (Bewegung, Ernährung, einschlägige Aktivitäten) unterstützen. Der Verein setzt sich für die Aktivierung der Nachbarschaftshilfe ein und wirkt aktiv mit an der Vernetzung der sozialen Dienste. Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.
Die Hauskrankenpflege schließt auch mit ein:
1) Gesundheitsberatung
2) begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung
3) Aktivierung der Nachbarschaftshilfe
4) Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe
5) Koordinierung und Vermittlung des mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten verschiedenster Art
6) Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z. B. Physiko-, Ergo-, Logo-Therapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten
7) Beratung, Vorträge, Kurse und Informationsmaterial betreffend die Hauskrankenpflege (und den Mobilen Hilfsdienst) sowie Mitteilungsblätter und Mitgliederzeitschriften
8) Hospizkultur und Palliativ Care, sind als eine wesentliche Aufgabe der Hauskrankenpflege, in der nötigen Qualität und Quantität als Grundleistung integriert.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
2) Spenden
3) Widmungen, Legate und Stiftungen
4) Pflegegelder und andere Zuwendungen
5) Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen
6) Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein kennt lediglich die Mitgliedschaft als ordentliches Vereinsmitglied. Die von der Vollversammlung verliehene Ehrenmitgliedschaft hat den Charakter einer Auszeichnung und stellt keine eigene Kategorie der Mitgliedschaft dar.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jedermann für sich (Einzelmitgliedschaft) und seine Familie werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins haben. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und nach Zahlung der Eintrittsgebühr sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch gegenüber einem Vorstandsmitglied vorher schriftlich erklärt werden.
3) Die Mitgliedschaft erlischt bei 2-jährigem Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnungen zum 31.12.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaftem Verhalten, oder bedeutender Schädigung der Interessen des Vereins verfügt werden.
5) Bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde erfolgt auf Wunsch die Weiterleitung der Mitgliedschaft an den dortigen Krankenpflegeverein.
6) Bei dauerhaftem Übertritt in ein Altersheim, Pflegeheim, oder Krankenhaus, besteht für Einzelmitglieder keine Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr.
7) Wird der Mitgliedsbeitrag in den Fällen von Punkt 5) und 6) trotzdem weiterhin entrichtet, so bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
8) Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mitglieder, die wenigstens einen Monat dem Verein angehören, haben Anspruch auf unentgeltliche Krankenpflege für sich und ihre Familie insoweit das Pflegepersonal des Vereins ausreicht. Bei Dauerpflegefällen können vom Vereinsvorstand Sondervereinbarungen getroffen werden.
2) Hauskrankenpflege wird grundsätzlich jeder kranken und pflegebedürftigen Person im Tätigkeitsbereich, soweit dies dem Pflegepersonal/ Betreuungspersonal und dem Verein zumutbar ist, geleistet. Der Ehegatte/die Ehegattin (Lebensgefährte/Lebensgefährtin) und die im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht selbst erhaltungsfähigen Personen sind bei Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege dem Mitglied gleichgestellt.
Der Verein behält sich außerdem vor, insbesondere bei Nicht-Mitgliedern einen entsprechenden Pflegekostenanteil, dessen Höhe die Vollversammlung bestimmt, einzuheben.
3) Erfolgt ein Vereinsbeitritt erst aufgrund einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege, ist der Mitgliedsbeitrag für 10 Jahre nachzuzahlen.
4) Der Obmann kann im Einzelfall gemeinsam mit dem Kassier bei Punkt 2) und 3) Ausnahmen gewähren. Darüber ist dem Vorstand bei seiner nächsten Sitzung zu berichten.
4) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe auf Zahlungsaufforderung mittels Erlagschein oder auf eine andere vom Vorstand vorgegebene Art zu den von diesen festgelegten Fristen zu bezahlen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Vollversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
§ 9
Die Vollversammlung
1) Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich (als Jahreshauptversammlung) statt.
2) Außerordentliche Vollversammlungen finden statt, wenn der Vorstand oder die ordentliche Vollversammlung eine solche beschließt, auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 5 Vereinsgesetz). Sie hat binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 8 Tage vor dem Termin schriftlich durch den Vorstand einzuladen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Nach Möglichkeit hat auch eine Ankündigung der Versammlung in einem Feldkircher Anzeigeblatt zu erfolgen.
4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Über die nachträgliche Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese Anträge können ggf. nur beraten werden. Eine Beschlussfassung darüber ist nicht möglich.
5) Bei der Vollversammlung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen in der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Verhandlungsgegenstand als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins abgeändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
8) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden.
9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, können nur zur bekannt gegebenen Tagesordnung gefasst werden.
11) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 10
Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses und Wahl der Rechnungsprüfer.
2) Entlastung des Vorstandes
3) Bestellung und Enthebung des Vorstandes (mit Ausnahme der Pfarrherren) und der Rechnungsprüfer.
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Kostenbeiträge für Nichtmitglieder auf Vorschlag des Vorstands.
5) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
6) Beschlussfassung über die Statutenänderung
7) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.
8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
9) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
§ 11
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie den jeweiligen Pfarrherren von Feldkirch St. Nikolaus, Levis und Tisis und nach Möglichkeit aus je 2 weiteren Beiräten aus jeder der genannten Pfarren.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dafür ist bei der nächsten Generalversammlung die Genehmigung derselben einzuholen. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mündlich oder schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unabsehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens fünf Personen anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
8) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Beratungen im Vorstand und deren Ergebnis, im Besonderen soweit sie den Pflegebereich, das Personal und die Finanzen betreffen, für sich zu behalten. Die Information an die Mitglieder über das Vereinsgeschehen erfolgt im Rahmen der Vereinsstatuten.
9) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
10) Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Vorbereitung der Vollversammlung
2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen
3) Entscheidung über die Verwaltung des Vereinsvermögens
4) Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie grundsätzliche Entscheidungen über deren Einsatz
6) Aufgaben betreffend die Organisation und den laufenden Betrieb der Hauskrankenpflege, soweit sie nicht in den eigentlichen pflegerischen Bereich fallen, gemäß der von ihm beschlossenen bzw. zu beschließenden Geschäftsordnung
§ 13
Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
(a) Ihm obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Abwicklung der laufenden vereinsinternen Geschäfte, sofern sie nicht anderen Organen übertragen werden.
(b) Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.
(c) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(d) Er erstellt den Rechenschaftsbericht für die Vollversammlung.
(e) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann, den Verein verpflichtende Urkunden vom Obmann und vom Kassier oder Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen. In Geldangelegenheiten hat der Obmann und der Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
2) Der Obmann-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Obmannes bei dessen Verhinderung. Im Normalfall übt er die Funktion eines Beirates im Vorstand aus.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er erstellt den Rechnungsabschluss für die Generalversammlung.
4) Der Schriftführer erstellt die Niederschriften über die Generalversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
§ 14
Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl sollte so erfolgen, dass nicht gleichzeitig beide Rechnungsprüfer neu gewählt werden.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Prüfung des Rechnungsabschlusses und die Kontrolle der Buchhaltung. Den Rechnungsprüfern obliegt außerdem die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen entsprechenden Antrag bzgl. der Entlastung des Vorstandes, im Besonderen des Kassiers und des Obmannes zu stellen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 sinngemäß.
§ 15
Krankenpflege durch Vereinsangestellte
Die eigentliche Krankenpflege hat, wenn möglich durch in der Krankenpflege qualifizierte Personen zu erfolgen. Insbesondere obliegt es dem Vorstand für die Anstellung und Begleitung entsprechenden Pflegepersonals Sorge zu tragen. Die Stellung des Pflegepersonals zum Verein wird durch eigenes, vom Vorstand auszuarbeitendes Übereinkommen vertraglich geregelt.
§ 16
Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
3) Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17
Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Vollversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Dieses Vermögen soll womöglich den drei beteiligten Pfarren Feldkirch-St. Nikolaus, Levis zur heiligen Magdalena und Tisis zur heiligen Familie bis zur Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck entsprechend der Mitgliederzahl übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhänderisch.
4) Das Vereinsvermögen darf ausschließlich nur den in § 2 angeführten gemeinnützigen Vereinstätigkeiten dienen.
5) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
6) Das Vereinsvermögen ist im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 zu verwenden.
Feldkirch 09.03.2022