Statuten des Krankenpflegeverein Brandnertal

Die in diesen Statuten verwendeten Personen bezogenen Ausdrücke umfassen gleichermaßen Frauen und Männer. Funktionen können sowohl mit der weiblichen wie männlichen Ausdrucksform bezeichnet werden.

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein  führt den Namen ”Krankenpflegeverein Brandnertal“.

(2)    Er hat seinen Sitz in Bürserberg und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinden Brand und Bürserberg.

(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereines ist die Krankenfürsorge und die Betreuung von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen. Er ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Außerdem ist der Verein Rechtsträger des „Mobilen Hilfsdienstes“. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig (humanitär, wohltätig) und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

Als ideelle Mittel dienen:
Durchführung der allgemeinen und medizinischen Hauskrankenpflege von pflegebedürftigen Menschen durch entsprechendes Fachpersonal in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten.

Die Hauskrankenpflege schließt insbesondere mit ein:
1)    Förderung der Gesundheitsberatung und der Information in gesundheitlichen Belangen im weitesten Sinne
2)    Begleitende Gespräche mit den Angehörigen in der Pflege, Sterbebegleitung, etc.
3)    Förderungen der Aktivierung der Nachbarschaftshilfe und dergleichen
4)    Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Pflegebehelfe und sonstiger (Hilfs-) Mittel
5)    Durchführung, Unterstützung, Koordinierung und Vermittlung des Mobilen Hilfsdienstes und im Weiteren von Betreuungsdiensten verschiedenster Art, insbesondere von sozialen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen
6)    Zusammenarbeit mit therapeutischen Diensten (z.B. Physiko-, Ergo-, Logo- Therapeuten) sowie mit professionellen sozialen Diensten und anderen Organisationen und Institutionen
7)    Beratung, Vorträge, Kurse und Erstellung von Informationsmaterial sowie von Mitteilungsblätter und Mitgliederzeitschriften betreffend die Hauskrankenpflege und den Mobilen Hilfsdienst

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1)    Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, etc
2)    Spenden und sonstige Unterstützungen
3)    Widmungen, Legate und Stiftungen und dergleichen
4)    Pflege-, Betreuungsbeiträge und andere Zuwendungen
5)    Beiträge der Gemeinden, des Landes, der Krankenkassen sowie anderer Einrichtungen oder Institutionen
6)    Einnahmen aus diversen Vereinsaktivitäten

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereins bestehen lediglich aus ordentlichen Mitgliedern.

(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages fördern.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen – entweder für sich allein oder für die gesamte Familie, einschließlich der nicht erwerbstätigen Kinder, werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages erworben. Wenn bei Austritt eines Kindes aus der Familienmitgliedschaft aus Gründen der Erwerbstätigkeit, innerhalb eines Jahres ein Wiedereintritt erfolgt, so entfällt die einmalige Aufnahmegebühr.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt kann nur jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirk¬sam.

(3)    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Jahresende, in welchem das Mitglied trotz 2-maliger Mahnung 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeiträges im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Ein Anspruchsrecht auf unterstützende Krankenpflege wird erworben – soweit dies dem Pflegepersonal/Betreuungspersonal und dem Verein zumutbar ist -, durch die Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und nach einer 6-monatigen Mitgliedschaft bei Neueintritt. Inwieweit bei Inanspruchnahme der Pflegedienste durch Mitglieder Pflegegelder zu entrichten sind, beschließt der Vorstand.

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe pünktlich im vorhinein einzuzahlen.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a)    Die Generalversammlung
b)    Der Vorstand
c)    Die Rechnungsprüfer
d)    Das Schiedsgericht
e)    Der Geschäftsführer

§ 9
Generalversammlung

(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet  alljährlich statt.

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch durch einmalige Veröffentlichung im amtlichen Gemeindeblatt erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vier Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab-schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer. Der Obmann wird von der Generalversammlung, mit Handzeichen gewählt, die Zuordnung der übrigen Funktionen erfolgt im Rahmen des Ausschusses;
d)    Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge;
e)    Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
f)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11
Vorstand

(1)    Der Vorstand soll sich nach Möglichkeit wie folgt zusammensetzen:                                                                                                          
3 Mitglieder aus der Gemeinde Brand                                                              
3 Mitglieder aus der Gemeinde Bürserberg                         
Dem Vorstand gehören jedenfalls der Obmann (Obfrau), dessen Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier an. Je eine Person aus der Gemeindevertretung Brand bzw. Bürserberg sind zu den Sitzungen des Vorstandes mit einzuladen und nehmen mit beschließender Stimme daran teil. Der jeweilige Pfarrer (Kirchenvertreter) und zuständige Gemeindearzt der beiden Gemeinden Brand und Bürserberg sind ebenfalls zu den Sitzungen des Ausschusses mit einzuladen und nehmen mit beschließender Stimme daran teil.

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4)    Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines gewählten Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(11)    Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Vorstandes einen „Ausschuss“ bestimmen Dem Ausschuss gehören zumindest der Obmann (Obfrau), dessen Stellvertreter und 2 weitere Vorstandsmitglieder an.

§ 12
Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)    Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(2)    Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5)    Festsetzung der Pflege-Entgelte und der sonstigen Entgelte;
(6)    Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(7)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der Obmann (Obfrau) ist der höchste Vereinsfunktionär, Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)    Der Schriftführer hat den Obmann (Oobfrau) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes

(3)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4)    Schriftliche Ausfertigungen des Vereins be¬dürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(5)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14
Rechnungsprüfer

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15
Der Geschäftsführer

Der Ausschuß kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 16
Schiedsgericht

(1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17
Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Dies Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva noch verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3)    Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen soll womöglich den Pfarreien „Maria Himmelfahrt“ und „Zum Hl. Josef“ – je zur Hälfte bis zur Gründung eines neuen Vereins mit demselben Vereinszweck (ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 2) übertragen werden. Die Übertragung erfolgt treuhändisch.
(4)    Jedenfalls ist das Vereinsvermögen im Falle der freiwilligen Auflösung, der Liquidation, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigtem Vereinszweck ausschließlich und unmittelbar nur für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG 1988 zu verwenden.
(5)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt (zB Gemeindeblatt) zu verlautbaren.

Brand/Bürserberg
Im März 2014